AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der my Klima GmbH

Stand 06.2020

  • 1 Allgemeines

Die Firma my Klima GmbH (im Folgenden: „Der Unternehmer“) erbringt Leistungen der unterschiedlichsten Art auf dem Gebiet der Kälte-, Klima- und Lüftungstechnik. Hierzu gehören die Beratung, Planung Ausführung von und jegliche Art von Dienstleistungen an gebäudetechnischen Anlagen, Klima-, Kälte-, Lüftungsanlagen sowie der Handel mit den dazu benötigten Wirtschaftsgütern. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Unternehmer und seinen Kunden abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn der Unternehmer diese schriftlich angenommen hat. 

Für Arbeiten an Bauwerken gilt, soweit die nachfolgenden Geschäftsbedingungen keine Sonderregelung enthalten, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B) ergänzend. 

  • 2 Angebot und Auftragsbestätigung

Der Vertrag kommt erst zustande, nachdem der Unternehmer die Bestellung des Kunden durch schriftliche Auftragsbestätigung angenommen hat. Die Auftragsbestätigung des Unternehmers ist für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend, wenn der Kunde Unternehmer ist und nicht binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung widerspricht. 

Eine Auftragsbestätigung des Kunden hingegen bindet den Unternehmer nicht; mündliche und fernmündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers. Eine Auftragsbestätigung des Kunden ist nur dann verbindlich, wenn der Unternehmer dieser ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. 

Dem Angebot beiliegende Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind reine Leistungsbeschreibungen, sie enthalten keine zugesicherten Eigenschaften, es sei denn, dies ist in einer gesonderten und schriftlichen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt. 

Geringfügige Abweichungen sowie eine Vereinfachung bzw. Verbesserung der Bauart und Ausführung sind vorbehalten. 

  • 3 Lieferzeit

Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, mit dem der Kunde mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmer in Verzug ist. 

Ereignisse höherer Gewalt (Krieg, Naturkatastrophen, Aufruhr o. ä.) berechtigen den Unternehmer, Herstellung und Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall höherer Gewalt kann der Kunde vom Unternehmer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach Wegfall der Behinderung liefern will. Gibt der Unternehmer eine solche Erklärung nicht ab, so kann der Kunde zurücktreten. Da Ereignisse höherer Gewalt von keiner Vertragspartei zu vertreten sind, hat der Kunde darüber hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Unternehmer, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Lieferung. 

Befindet sich der Unternehmer mit seiner Leistung in Verzug, so kann der Kunde, wenn er eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 

Im Fall des Verzuges ist der Kunde verpflichtet auf Verlangen des Unternehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Verzuges vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. 

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Unternehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

  • 4 Gefahrenübergang

Auch bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr wie folgt auf den Kunden über: 

  • bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr über, wenn die Lieferungen zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen vom Unternehmer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. 

 

  • bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder soweit vereinbart nach einwandfreien Probebetrieb über. 

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf ihn über. 

 

  • 5 Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: 

Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: 

  1. Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge 
  2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel, 
  3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, 
  4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu ergreifen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, 
  5. Schutzkleidungen und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. 

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas–, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit geschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungsoder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Unternehmer zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Unternehmers oder des Montagepersonals zu tragen. Der Kunde hat dem Unternehmer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. Verlangt der Unternehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 

  • 6 Entgegennahme

Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 

  • 7 Sachmängel

Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner nach den §§ 377, 378 und 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, soweit der Kunde Kaufmann ist. 

Erkennbare Mängel sowie Beanstandungen wegen fehlender oder unrichtiger Teile sind unverzüglich, unter Kaufleuten spätestens zwei Wochen nach Empfang der Lieferung, schriftlich zu rügen. 

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht ist der Unternehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls kein Mängelanspruch. 

Zunächst ist dem Unternehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, dabei liegt beim Unternehmer ebenfalls die Entscheidung darüber, ob mangelhafte Teile der Lieferung unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht werden. 

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Unternehmer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 

 

  • 8 Schadensersatz

  1. Für Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer aus den Vertragsbeziehungen mit dem Kunden gelten vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahmen die nachstehenden Einschränkungen:

Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Lieferung werden der Höhe nach auf 10 % des Wertes der Lieferung die wegen der Unmöglichkeit nicht in Zweck dienlichem Betrieb genommen werden kann beschränkt; 

Für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, ist die Haftung ausgeschlossen.

  1. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht: 
  1. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften der Unternehmer wegen seiner vorsätzlichen Pflichtverletzung zwingend haftet. 

 

  1. Wenn durch die fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind. 

 

 

  1. Wenn durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sonstige Schäden entstanden sind; in den Fällen des Absatzes c) wird allerdings nur für den typischerweise voraussehbaren Schaden des Kunden gehaftet. 

 

  1. Bei der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch den Unternehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. 

 

 

  1. Wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruht. 

 

  1. Wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden. 

 

  • 9 Verjährung

Sachmängelansprüche verjähren, in zwölf Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuches längere Fristen vorschreibt. Dies gilt ferner nicht in Fällen des § 8 II a – f, in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsregelung. 

 

  • 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

Der Unternehmer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Unternehmer verpflichtet sich, vom Kunden ausdrücklich als vertraulich bezeichnete Informationen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 

Die Verpflichtung des Unternehmers, seine Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (in folgenden Schutzrechte) zu erbringen, beschränkt sich mangels anderweitiger Vereinbarungen zunächst auf das Land des Lieferortes. Erhebt ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Unternehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche, so haftet der Unternehmer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 9) bezeichneten Verjährungsfristen wie folgt: 

Der Unternehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen. Ist dies dem Unternehmer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts oder Minderungsrechte zu. 

Einen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Verletzung von Schutzrechten ist ausgeschlossen, diese Beschränkung gilt allerdings nicht für die Fälle des § 8 IIa-f. 

Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Unternehmers bestehen nur, soweit der Kunde den Unternehmer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Unternehmer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadens-, Minderungs- und sonstigen Gründen ein, so ist er verpflichtet den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 

Hat der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten, so kann er diesbezüglich keine Ansprüche gegen den Unternehmer geltend machen. 

Des Weiteren sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Unternehmer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Unternehmer gelieferten Produkten eingesetzt wird.  Für sonstige Rechtsmängel gelten die Vorschriften der §§ 8, 9 und 10 entsprechend. 

  • 11 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließbares Recht eingeräumt, gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. 

Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich Herstellerangaben insbesondere Copyrightvermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben beim Unternehmer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. 

 

  • 12 Eigentumsvorbehalt

Soweit gelieferte Gegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Teile, Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile einer anderen Sache werden, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach oder verhält er sich sonst vertragswidrig, ist der Auftraggeber zur Rücknahme der gelieferten bzw. eingebaute Sache nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe dieser Sache verpflichtet. Der Unternehmer kann vom Kunden den Gegenstand, an dem die Sache eingebaut ist, zum Zwecke des Ausbaus herausverlangen. Befindet sich die eingebaute Sache beim Kunden, so hat der Kunde dem Unternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunde vorzunehmen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und Ausbau trägt der Kunde. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Auftraggeber den Gegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag

zurückgetreten ist. Werden Liefergegenstände bzw. anlässlich von Werkleistungen oder Reparaturen eingefügte Ersatzteile o.ä. mit einem anderen Gegenstand verbunden, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache werden, so überträgt der Kunde, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Unternehmers an den Unternehmer. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt. Wird die von uns gelieferte Ware mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingebaut, so geschieht dies zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit der Absicht der Wiedertrennung. Gehört das Gebäude nicht dem Kunden, so hat er gegenüber dem Eigentümer klarzustellen bzw. mit diesem zu vereinbaren, dass die Verbindung oder Einfügung der von uns gelieferten Waren nur zu einem vorübergehenden Zweck dient. 

Der Unternehmer ist berechtigt, die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Kunde darf die gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Unternehmer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht vom Unternehmer gelieferten Gegenständen veräußert, so wird dem Unternehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen ein Miteigentumsanteil des Unternehmers besteht, wird dem Unternehmer die Forderung aus der Weiterveräußerung seinem Miteigentumsanteil entsprechend abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, wird die Forderung in gleichem Umfang im Voraus an den Unternehmer abgetreten. Der Kunde ist zur Einziehung der an den Unternehmer abgetretenen Forderungen berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch den Unternehmer, spätestens aber bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels, Beantragung oder Eröffnung eines insolvenzgerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens oder bei sonstigen Vermögensverfall des Kunden. Auf Verlangen hat der Kunde dem Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Unternehmer ist auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an sich aufzufordern. Bei einer Pfändung der gelieferten bzw. eingebauten Gegenstände oder bei einer sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte des Unternehmers hinzuweisen, diese unverzüglich schriftliche Anzeige zu machen und die Abschriften der Pfändungsprotokolle zu übersenden. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Unternehmer zur Rücknahme der Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Unternehmer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Unternehmer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des gelieferten bzw. eingebauten Gegenstandes zu verlangen. 

 

  • 13 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise sind EUR – Preise. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Lieferung bzw. Leistung. Preisänderungsklausel gegenüber Kunden, die Unternehmer sind: Ändern sich nach Abschluss eines Vertrages bis zu dessen Erfüllung unsere Gestehungskosten sowie Steuern, Zölle Frachten, Gebühren oder Abgaben jeder Art, die den Ausgangspreis beeinflussen, so können wir, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung/Leistung mehr als zwei Monate liegen, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises verlangen; liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung vier Monate oder mehr, so sind wir berechtigt, auch ohne Verhandlungen einen den oben genannten Faktoren entsprechenden Preisaufschlag in Rechnung zu stellen. 

Preisänderungsklausel gegenüber Verbrauchern: Unsere Preise sind Festpreise gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; zu einer entsprechenden Preisänderung ist der Unternehmer jedoch nur dann berechtigt, wenn sich seit Vertragsabschluss Lohn-, Transport- und Energiekosten sowie Rohstoff- und Lieferantenpreise erhöht haben. Preisänderungen haben sich allerdings im Rahmen dieser variablen Faktoren zu halten. Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für eine entsprechende Entsorgung hat der Kunde Sorge zu tragen. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Unternehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit zeitlichen Absprachen über Lieferung, Montage und den  Abschluss der Arbeiten vereinbart werden. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und nicht vorhergesehene Installationsarbeiten, die vom Auftraggeber gewünscht werden. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Unternehmer den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Lieferungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlicher Höhe. Der Unternehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Zahlung durch Scheck gilt die Zahlung als erbracht, wenn die Gutschrift auf unserem Konto erfolgt ist.

  • 14 Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich; das UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen. International zuständig sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Homburg. Der Unternehmer ist daneben berechtigt, gegen den Kunden an einem seiner nach der ZPO gegründeten Gerichtsstände vorzugehen. Ist der Kunde Nichtkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder in öffentlich rechtlichen Sondervermögen, so gelten die Gerichtsstände der ZPO. 

Erbringt der Unternehmer Werkleistungen, so gelten zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachstehenden besonderen Bedingungen für Werkverträge 

 

  • 15 Angebots- und Entwurfsunterlagen

Soweit diese Bedingungen keine Regelung hierzu enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B. Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als Maß- und Gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. 

 

  • 16 Termine

Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.  

 

  • 17 Kosten für nicht durchgeführte Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: 

  1. Der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte 

 

  1. Der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt 

 

  1. Der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde 

 

  • 18 Mängelansprüche

Nach der Abnahme des Werkes haftet der Unternehmer für Mängel des Werkes unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Werkunternehmer anzuzeigen. Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde unverzüglich, spätestens 7 Tage nach erbrachter Leistung dem Werkunternehmer in schriftlicher Form anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Die Haftung des Unternehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile. Mängelansprüche entfallen bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Mängeln durch Verschleiß, bei der Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, bei Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Bei

etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung des Werkunternehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Unternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Unternehmer eine ihm gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Unternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Mängelansprüche erlöschen bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in das Werk bzw. in den Reparaturgegenstand dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung des Unternehmers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Werkunternehmer- soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes / der Ersatzteile einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Ausund Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich der Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Werkunternehmers eintritt. Lässt der Werkunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.  

 

  • 19 Haftung

  1. Werden Teile des Werkes oder des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Unternehmers beschädigt, so hat der Unternehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglich vereinbarten Preis für die Leistung mit Ausnahme der in Absatz III genannten Fälle. 
  2. Wenn durch Verschulden des Werkunternehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Ziffer 18 sowie die Absätze I und III dieser Vorschrift . 

III. Für Schäden, die nicht am Werk selbst entstanden sind, haftet der Werkunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur 

  1. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften der Unternehmer wegen seiner vorsätzlichen Pflichtverletzung zwingend haftet. 

 

  1. Wenn durch die fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Unternehmers Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind. 

 

  1. Wenn durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sonstige Schäden entstanden sind; in den Fällen des Absatzes c) wird allerdings nur für den typischerweise voraussehbaren Schaden des Kunden gehaftet. 

 

  1. Bei der schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch den Unternehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen. 

 

  1. Wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruht. 

 

  1. Wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden. 

 

 

  • 20 Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden gegen den Werkunternehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht hinsichtlich der Mängelhaftung bei Arbeiten an einem Bauwerk. Hier gelten die Fristen nach § 13 Ziffer 4. VOB/B. Sollte die Frist nach § 13 Ziffer 4. Abs. 1 VOB/B vertraglich verlängert werden, gilt § 13 Ziffer 4. Abs. 2 VOB/B auch für diese verlängerte Frist entsprechend, mit der Folge, dass sich die Frist hiernach entsprechend verkürzt, wenn der Auftraggeber sich entschieden hat, dem Unternehmer die Wartung für die Dauer der verlängerten Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Für Schadensersatzansprüche Ziffer 19 Abs. III gelten die gesetzlichen Fristen.